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   BGH, 29.10.2015 - IX ZR 33/15   

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https://dejure.org/2015,33601
BGH, 29.10.2015 - IX ZR 33/15 (https://dejure.org/2015,33601)
BGH, Entscheidung vom 29.10.2015 - IX ZR 33/15 (https://dejure.org/2015,33601)
BGH, Entscheidung vom 29. Oktober 2015 - IX ZR 33/15 (https://dejure.org/2015,33601)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 60 InsO, § 61 InsO, § 80 Abs 1 InsO
    Klageerhebung durch den Insolvenzverwalter: Sorgfaltspflichten des Insolvenzverwalters bei der Prüfung der Prozessaussichten und während des Prozesses

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sorgfaltsanforderungen der Insolvenzverwalter gegenüber dem Schuldner und den weiteren Verfahrensbeteiligten bei der Führung eines Rechtsstreits

  • rewis.io

    Klageerhebung durch den Insolvenzverwalter: Sorgfaltspflichten des Insolvenzverwalters bei der Prüfung der Prozessaussichten und während des Prozesses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sorgfaltsanforderungen der Insolvenzverwalter gegenüber dem Schuldner und den weiteren Verfahrensbeteiligten bei der Führung eines Rechtsstreits

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sorgfaltsanforderungen des Insolvenzverwalters gegenüber dem Schuldner

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.06.2001 - IX ZR 209/98

    Pflichten des Konkursverwalters bei Führung eines Aktivprozesses

    Auszug aus BGH, 29.10.2015 - IX ZR 33/15
    Die Insolvenzordnung begründet keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, vor der Erhebung einer Klage oder während des Prozesses die Interessen des Prozessgegners an einer eventuellen Erstattung seiner Kosten zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - IX ZR 209/98, BGHZ 148, 175, 177 ff; vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 142/03, BGHZ 161, 236, 240).

    Demgegenüber hat der Insolvenzverwalter im Blick auf seine Innenhaftung zu dem Schuldner und zu den Insolvenzgläubigern einer strengeren Prüfung der Prozessaussichten zu genügen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2001, aaO S. 180).

  • BGH, 02.12.2004 - IX ZR 142/03

    Pflichten des Insolvenzverwalters zur Berücksichtigung des

    Auszug aus BGH, 29.10.2015 - IX ZR 33/15
    Die Insolvenzordnung begründet keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, vor der Erhebung einer Klage oder während des Prozesses die Interessen des Prozessgegners an einer eventuellen Erstattung seiner Kosten zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - IX ZR 209/98, BGHZ 148, 175, 177 ff; vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 142/03, BGHZ 161, 236, 240).
  • BGH, 28.10.1993 - IX ZR 21/93

    Sorgfaltspflicht des Konkursverwalters bei anwaltlicher Geltendmachung von

    Auszug aus BGH, 29.10.2015 - IX ZR 33/15
    Ist der Insolvenzverwalter selbst Rechtsanwalt, schuldet er den Beteiligten bei der gerichtlichen Durchsetzung der Rechte grundsätzlich dieselbe Sorgfalt wie ein Rechtsanwalt seinem Mandanten (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, WM 1994, 33, 35, insoweit bei BGHZ 124, 27 nicht abgedruckt).
  • LG Aschaffenburg, 27.09.2022 - 61 O 89/21

    Insolvenzverwalter, Schadensersatz, Insolvenzverfahren, Kaufvertrag, Kaufpreis,

    Neben der Inbesitznahme, Verwaltung, Erhaltung und optimalen Verwertung der Insolvenzmasse gehört zu den insolvenzspezifischen Pflichten gegenüber dem Schuldner auch die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte, die zur Masse gehören, wenn die Erfolgsaussichten günstig sind und die Prozessführung wirtschaftlich vertretbar erscheint (Uhlenbruck/Sinz aaO; BGH 29.10.15 - IX ZR 33/15, ZInsO 2015, 2533).

    Neben der Inbesitznahme, Verwaltung, Erhaltung und optimalen Verwertung der Insolvenzmasse gehört zu den insolvenzspezifischen Pflichten gegenüber dem Schuldner auch die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte, die zur Masse gehören, wenn die Erfolgsaussichten günstig sind und die Prozessführung wirtschaftlich vertretbar erscheint (BGH 29.10.15 - IX ZR 33/15, ZInsO 2015, 2533; Uhlenbruck/Sinz InsO § 60 Rn 47).

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